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Hier erfahren Sie Neuigkeiten aus dem Bereich des Führerscheins, wie z. B.: über die neu eingeführten Richtlinien der Europäischen Union oder über Fortschritte in der Diskussion über den einheitlichen Führerschein für alle EU-Mitglieder.

Über aktuelle Änderungen der Straßenverkehrsordnung halten wir Sie ebenso auf dem Laufenden..

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 Was tun wenn es im Cockpit blinkt?

Herr Thorsten Schröder vom Motor-Talk.de Team hat mich angeschrieben und mir folgenden link geschickt damit Ihr immer wisst was da so blinkt.

http://www.motor-talk.de/kontrollleuchten

Danke Herr Schröder ;-)

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Für mehr Sicherheit bei der ersten Fahrt

 

Gemeinsam mit CosmosDirekt setzen wir uns für mehr Sicherheit bei Ihren ersten Fahrten alleine ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freitag, 25.1.2013

Hier finden Sie die neuen Führerschein-Klassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 01.01.1999 und 19.01.2013 eingeteilt wurden, aufgegliedert und übersichtlich.

Das sind die neuen Führerscheinklassen per 19. Januar 2013:
Klasse AM (ersetzt Klasse M und S), Klasse A, Klasse A1, Klasse A2, Klasse B, Klasse BE, Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (integriert in Fahrerlaubnisklasse BE), Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse T und Klasse L. Die Führerscheinklassen A, B, BE, C, CE, D, DE sowie die Unterklassen A1, C1, C1E, D1 und D1E unterliegen den internationalen Regelungen. AM, L und T sind dagegen nationale Klassen der Bundesrepublik Deutschland. Die Führerschein-Inhaber, bei denen die Fahrerlaubnis bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19. Januar 2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihres Führerscheins auch Fahrzeuge fahren, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst wurden.
Das sind die Führerscheinklassen per 01. Januar 1999:
Klasse A, Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse S, Klasse L und Klasse T. Die Führerscheinklassen A, B, BE, C, CE, D, DE sowie die Unterklassen A1, C1, C1E, D1 und D1E unterliegen den internationalen Regelungen. M, S, L und T sind dagegen nationale Klassen der Bundesrepublik Deutschland.
Alte Fahrerlaubnisklassen:
Die alten Klassen 1,1a, 1b, 2,3,4,5 und FE KOM waren über lange Jahre die Einteilung und jedermann wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.
Führerscheinklassen neu und alt im Vergleich

Führerscheinklasse altFührerscheinklasse neu seit 19.01.2013Zusatz
1A 
1aA2 
1bA1 
2C und CEKlasse C und CE befristet bis zum 50. Lebensjahr
3B, BE, C1 und C1E 
2 und 3D, D1, D1E und DEJe nach zulässigem Gesamtgewicht des Kfz und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen
4AM 
5L 

 

 

Freitag , 25.1.2013

Die neuen Regeln für Verkehrssünder stoßen bei den Ländern auf heftige Kritik. Die geplante schnelle Verjährung von gesammelten Punkten begünstigt vor allem notorische Raser.

 

 

 

 

Die Bundesregierung stößt mit ihrer Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei auf kräftigen Widerstand. Nicht nur der Bundesrat, auch der einflussreiche Verkehrsgerichtstag wendet sich gegen die im Dezember vom Kabinett verabschiedeten Neuregelungen für den Bußgeldkatalog. Der Präsident des seit Donnerstag in Goslar tagenden Kongresses, Kay Nehm, kritisierte, dass künftig jedem Autofahrer bereits bei acht Punkten der Führerschein entzogen werden soll. Das benachteilige vor allem Berufspendler und Vielfahrer. Ähnliche Kritik hatten zuvor bereits Automobilclubs und Verkehrsanwälte geübt.

Noch grundsätzlicher fällt die Kritik der Ausschüsse für Verkehr und Inneres des Bundesrates aus. Der Regierungsentwurf werde „dem Ziel, ein einfacheres, verhältnismäßigeres und transparenteres System zu schaffen, nicht gerecht“, heißt es in einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung der Länderkammer am kommenden Freitag. Die Kritik an der von Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) betriebenen Reform wird auch von unionsgeführten Ländern geteilt. Sein Ministerium reagierte am Donnerstag gelassen. Das Gesetzesverfahren stehe erst ganz am Anfang, für eine Bewertung der Gegenargumente sei es noch viel zu früh, sagte ein Sprecher.

Wie viele Punkte?

Drei Punkte bekommt, wer betrunken fährt oder Unfallflucht begeht.

Zwei Punkte bekommt, wer bei Rot über die Ampel fährt (drei bei Todesfolge).

Zwei Punkte gibt es für deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Drängeln, Teilnahme an illegalen Autorennen oder Missachten von Bahnschranken.

Einen Punkt gibt es unter anderem für unerlaubtes Überholen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen und kleinere Verstöße. (dpa)

Die Bundesländer kritisieren unter anderem, dass künftig jeder Strafpunkt einzeln nach zwei Jahren verjähren soll. Es bestehe die Befürchtung, dass davon insbesondere notorische Raser profitierten. Bisher unterliegen Punkte der sogenannten Tilgungshemmung. Sie verfallen nur dann nach einer bestimmten Frist, wenn sich ein Fahrer währenddessen nicht erneut Punkte einhandelt. Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) argumentiert ähnlich. Das separate Verjähren der Strafpunkte „könnte dazu führen, dass notorische Schnellfahrer, die gut rechnen können, zukünftig noch riskanter fahren.“ Aber auch die Bestrafung von Verstößen mit bis zu drei Punkten missfällt den Ländern. Bisher gibt es maximal zwei.

In der FDP und auch der Linkspartei wird dafür geworben, dass mit Nachschulungen weiterhin Punkte abgebaut werden sollten. Die Versicherungswirtschaft begrüßte das künftig ab sechs Punkten vorgesehene Pflicht-Seminar für Verkehrssünder. Insgesamt werde aber zu wenig im System verändert, um besonders aggressive Täter zu identifizieren, sagte der Unfallforscher Siegfried Brockmann im Deutschlandfunk.

 

Auch motorisierte Zweiräder müssen winterfest sein  

Essen (ifz) Die neuesten Ereignisse bezüglich der Winterreifenpflicht bringen es wieder auf den Tisch: Motorradfahrer, die auch in den Wintermonaten mit ihrer Maschine unterwegs sein möchten, müssen darauf achten, dass ihre Bereifung auch an die jeweilige Wettersituation angepasst ist. Das gilt übrigens für alle motorisierten Zweiräder – also auch für die „Kleinen“.

Eigentlich ändert sich nichts. Seit 2006 ist geregelt, dass Kraftfahrzeuge bei winterlichem Wetter mit geeigneter Bereifung unterwegs sein müssen. Diese Auslegung war dem Oberlandesgericht Oldenburg jedoch zu schwammig, so dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kürze wahrscheinlich geändert wird. Es geht konkret um die bislang unklaren Formulierungen hinsichtlich der Wetterverhältnisse und des Bereifungstyps. Ein Entwurf des Bundesverkehrsministeriums für den zukünftigen Wortlaut des §2, Abs. 3a der StVO sieht folgendermaßen aus: „Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).“
Da die Rede von Kraftfahrzeugen ist, gilt diese Regelung somit zunächst auch für alle motorisierten Zweiräder, vom Mofa bis zum Supersportler. Die Frage, ob es für den jeweiligen Zweiradtyp überhaupt eine Art „Winterreifen“ im Handel gibt, sei dahingestellt.
Wichtig ist zu unterscheiden, dass nicht die Rede von einer generellen Winterreifenpflicht besteht. Wer also wintertags bei Wetterverhältnissen unterwegs sein möchte, die nicht in das oben beschriebene Raster gehören, dem steht mit seiner „herkömmlichen“ Bereifung nichts im Weg.

Weitere Tipps zum „Einmotten“ und zur Batteriepflege können Sie unter www.ifz.de finden.

 

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Blendwirkung des Tagfahrlichtes    

(JA) In der Wissenschaft wird zwischen physiologischer und psychologischer Blendwirkung unterschieden. Die physiologische Blendwirkung setzt die Sehleistung des Auges herab. Bei der psychologischen Blendung findet eine gefühlte Blendungserhöhung statt, ohne dass eine verringerten Sehleistung messbar ist. Diese Unannehmlichkeit der psychologischen Blendung führt jedoch zu einem früheren „Gesehen werden“, was die Verkehrssicherheit erhöht.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage (wir berichteten in NL 10) mitteilt, gibt es zur Zeit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Blendwirkung von Leuchtdioden als Tagfahrlicht. Ebenfalls sind keine Gefahren bekannt, dass Zweiradfahrer mit Einzellicht durch Fahrzeuge mit Ketten von Leuchtdioden übersehen werden.
Des weiteren will die Bundesregierung technischen Entwicklungen den Vorzug geben, bei denen Gefährdungen durch Blendung ausgeschlossen sind und an die Umgebungshelligkeit angepasste Lösungen ermöglicht werden.

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EU-weite Bußgeldvollstreckung Jetzt werden auch Auslandsknöllchen eingetrieben    

Ab sofort können Knöllchen aus anderen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Ausland beispielsweise zu schnell unterwegs war, kann jetzt zu Hause zur Zahlung gezwungen werden. Der ADAC hat zum neuen Vollstreckungsabkommen die wichtigsten Fragen für Autofahrer zusammengestellt:

Ab welchem Betrag wird vollstreckt?Es werden Geldsanktionen einschließlich Verfahrenskosten ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt.

Werden auch Führerscheinentzug, Fahrverbot und Punkte vollstreckt? Nein. Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaß- nahmen gelten nur im Tatortland.

Wie läuft das Vollstreckungsverfahren ab?Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Betroffene wird hierzu angehört und kann in der Anhörung oder im Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Wird nicht freiwillig gezahlt, folgt die Zwangsvollstreckung. Wann lehnt das BfJ das Vollstreckungshilfeersuchen ab? Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig ist. Dies ist u. a. dann der Fall,

  • wenn das Verfahren in einer für ihn nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde,
  • wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde,
  • wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein.

Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung wehren? Ja. Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt. Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen dieser Anhörung kann der Betroffene geeignete Nachweise (z.B. Einspruchsschreiben) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass eine Vollstreckung nicht zulässig wäre.

Werden auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt? Nein.

Kann rückwirkend vollstreckt werden?Ja. Maßgebend ist das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Bescheide, die ab 28. Oktober 2010 erlassen werden, kommen also auch dann zur Vollstreckung, wenn die zugrunde liegende Tat viele Monate vorher begangen wurde.

Was droht bei Wiedereinreise ins Tatortland?Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar. Zu einer Vollstreckung kann es dort zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle kommen.

Weitere Hinweise zu diesem Thema gibt es vom ADAC unter www.adac.de/Auslandsbussgeld. Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in Deutschland kommen wird, ist derzeit ungewiss. Das aufwändige Verfahren und die Tatsache, dass der Vollstreckungserlös im Vollstreckungsstaat (Deutschland) bleibt, könnten dem entgegenstehen. Im Zweifel rät der ADAC Betroffenen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

ADAC-Presseinformation, 28.10.2010

 

 

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